Die Erbengemeinschaft

Das weitere Vorgehen nach der Entstehung einer Erbengemeinschaft ist in vielerlei Hinsicht möglich. Insbesondere die Zielvorstellungen der Beteiligten sowie die Kooperationsbereitschaft der Miterben sind letztlich maßgeblich dafür, ob das sog. Gesamthandsvermögen für einen Übergangszeitraum verwaltet wird oder die Gemeinschaft aufgelöst wird.

Aus der Rechtsnatur der Erbengemeinschaft als sog. Gesamthandsgemeinschaft ergibt sich, dass die einzelnen Miterben im Rahmen ihrer Verfügungsmacht eingeschränkt sind. Eine Verfügung durch einen Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einen Bruchteil daran, ist gem. 2033 BGB nicht möglich. Sofern eine Auflösung der Erbengemeinschaft nicht gewünscht ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Erbengemeinschaft kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt ist, sondern lediglich eine verbundene Personenmehrheit.

Die Erbengemeinschaft ist daher nicht partei- und rechtsfähig. Auch verfügt sie nicht über eigene Organe, die die Gemeinschaft im Rechtverkehr vertreten bzw. für diese handeln. Um etwaige Miterbenstreitigkeiten zu vermeiden ist es daher möglich und ratsam einen geeigneten Miterben durch letztwillige Verfügung zur Übernahme einzelner Geschäftsbereiche über den Tod hinaus zu bevollmächtigen. Ferner wären auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Benennung eines geeigneten Testamentsvollstreckers durch letztwillige Verfügung möglich.

Sollte der Erbfall und damit die Entstehung der Erbengemeinschaft bereits eingetreten sein, wäre die Bestimmung eines Fremdverwalters möglich. Soweit dagegen eine Auflösung der Erbengemeinschaft gewünscht wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Vertrag grds. nicht formbedürftig ist. Dies gilt jedoch nur, soweit in diesem Auseinandersetzungsvertrag ausschließlich beweglichen Nachlass enthalten ist. Sollten sich nämlich in dem Nachlass Grundstücke oder GmbH-Anteile befinden, ergibt sich die Formbedürftigkeit (notarielle Beurkundung) eines Übertragungsvertrages aus § 311 b BGB bzw. 15 III GmbHG.

Um jedoch Streitigkeiten im Rahmen der Auseinandersetzung zu vermeiden, sind auch hier verschiedene Handlungsmöglichkeiten vorhanden. Sofern auf Seiten sämtlicher Miterben Einverständnis besteht ist eine sog. Teilauseinandersetzung denkbar. Hierbei ist zwischen der gegenständlichen und der persönlichen Auseinandersetzung zu unterscheiden. Bei der persönlichen Teilauseinandersetzung scheidet ein Miterbe aus der Gesamthandsgemeinschaft aus, indem er seinen Erbteil z. B. an eine dritte Person veräußert. Bei der gegenständlichen Teilauseinandersetzung scheidet dagegen kein Miterbe, sondern ein konkreter Nachlassgegenstand aus dem Gesamthandsvermögen aus und die hierdurch erhaltene Gegenleistung wird den einzelnen Miterben entsprechend ihres Erbanteils zugeteilt. Eine Auflösung der Erbengemeinschaft kann ferner dadurch erzielt werden, dass das wesentliche Gesamthandsvermögen einvernehmlich übertragen wird.

Mit der Übertragung dieses Vermögens erlischt die Gesamthandsgemeinschaft. Eine weitere Auflösungsmöglichkeit besteht darin, dass die Nachlassgegenstände ohne Rücksicht auf die jeweiligen Teilungsquoten aufgeteilt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein einvernehmliches Handeln sämtlicher Miterben. Außerdem ist es einem Miterben möglich, nach dem Erbfall seinen Erbteil oder einen Bruchteil hiervon an einen Miterben oder an einen Dritten zu veräußern. In diesem Fall verliert der veräußernde Miterbe jedoch nicht seine Erbenstellung. Er haftet daher weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten. Schließlich ist auch eine Auflösung durch sog. Abschichtung möglich. Hierbei scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus und sein Anteil fällt den übrigen Miterben zu. Ein solcher Austritt aus grds. formfrei möglich, aber generell eher von Bedeutung bei wirtschaftlich unbedeutenden Nachlässen.

Bei einem Gesamthandsvermögen aus Immobilien oder mit Gegenständen mit hohem Wert besteht grundsätzlich eine höhere Gefahr von Streitigkeiten unter den beteiligten Miterben. In diesen Fällen ist daher grds. eine Einigung hinsichtlich des weiteren Vorgehens unter den Miterben erstrebenswert um eine verlustfreie Vermögenszerschlagung des Gesamthandsvermögens zu vermeiden. Lediglich beispielhaft soll hier erwähnt werden, dass im Falle einer nicht erfolgten Einigung im Rahmen der Auseinandersetzung bzgl. einer Immobilie eine Zwangsversteigerung des Grundstückes droht. Der Erlös aus der Versteigerung dürfte in der Regel geringer ausfallen als bei einem sog. freihändigen Verkauf.

Um etwaige Streitigkeiten unter den Miterben im Voraus zu vermeiden ist eine konkrete Nachlassplanung durch den Erblasser sinnvoll. Insbesondere folgende Testiermöglichkeiten bestehen für den Erblasser:

  1. Der Erblasser kann einem Miterben zusätzlich einen Vermögensvorteil durch ein (Voraus)vermächtnis zuwenden. Hierdurch erlangt der Begünstigte bereits vor der Auseinandersetzung einen Anspruch auf diesen konkreten Vermächtnisgegenstand.
  2. Ferner kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmte Anordnungen dazu treffen, wie der spätere Nachlass konkret aufzuteilen ist. Hierbei kann er z. B. einzelnen Miterben bestimmte Vermögensgegenstände zuweisen. Eine solche Zuweisung hat rein schuldrechtliche Bedeutung und lässt die Erbquoten unbeeinflusst.
  3. Auch ist es dem Erblasser möglich, die Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft dadurch zu bewirken, dass er mit letztwilliger Verfügung die Testamentsvollstreckung anordnet.
  4. Dem Erblasser ist es ebenfalls möglich, die Anordnung zu treffen, dass erbrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind. Der Sinn und Zweck einer solchen Anordnung besteht darin, dass etwaige Streitigkeiten nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern einem privaten Schiedsgericht entschieden werden.
  5. Ebenfalls möglich ist, dass der Erblasser konkrete Erblasseranordnungen im Testament oder Erbvertrag für die Auseinandersetzung des Nachlasses trifft. Die Nichtbeachtung dieser Anordnungen durch einen Miterben kommt als auflösende Bedingung in Betracht und ihr Eintritt kann den Wegfall der Miterbenstellung zur Folge haben.

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