Auskunftsansprüche des Nacherben

Serie: Auskunftsansprüche im Erbrecht
Teil 3: Auskunftsansprüche des Nacherben

Regelmäßig tritt der Fall ein, dass der Erblasser in seinem Testament einen Vorerben bestimmt, welcher den Erblasser zunächst beerbt. Zudem setzt er jedoch auch einen Nacherben ein, welcher den Vorerben zu einem durch den Erblasser bestimmten Zeitpunkt beerbt. Dies ermöglicht es dem ursprünglichen Erblasser, länger über den Verbleib seines Vermögens zu bestimmen. Damit jedoch die Rechtsstellung des Nacherben gesichert ist, stehen diesem gegen den Vorerben besondere Auskunftsansprüche zu. Um diese soll es sich nachfolgend in Teil 3 unserer Artikelreihe über die Auskunftsansprüche im Erbrecht drehen.

Sobald die Nacherbfolge eintritt, muss der Vorerbe dem Nacherben auf dessen Verlangen nach § 2021 BGB Auskunft über die Gegenstände erteilen, welche zur Erbschaft gehören. Dazu ist er verpflichtet ein Verzeichnis anzulegen. Maßgebend ist allerdings, welche Gegenstände zum Zeitpunkt der Errichtung des Verzeichnisses vorhanden sind und nicht, welche Gegenstände zum tatsächlichen Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden sind. Sind mehrere Nacherben bestimmt, so können sie die Auskunft ohne Zustimmung der anderen Nacherben einholen. Handelt es sich hingegen um mehrere Vorerben, so hat die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich Auskunft zu erteilen. Zu beachten ist allerdings, dass genau dieser Auskunftsanspruch dem Nacherben nur einmalig zusteht. Sofern er den Anspruch also schon geltend gemacht hat, steht ihm dieser nicht erneut zu.

Um über Veränderungen der Erbschaft informiert zu bleiben, muss der Nacherbe also seinen Anspruch aus § 2027 BGB geltend machen. Denn dieser verschafft dem Nacherben die Möglichkeit, auch während der Vorerbschaft, also vor Eintritt der Nacherbschaft, über den aktuellen Stand des Nachlasses informiert zu werden. Der Auskunftsanspruch des § 2027 BGB steht allerdings unter strengen Voraussetzungen. Denn der Vorerbe ist nach diesem lediglich zur Auskunft verpflichtet, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dieser durch seine Verwaltung des Erbes, die Rechte des Nacherben erheblich verletzt. Erheblich ist die Verletzung, wenn sich diese auf große Teile der Erbschaft bezieht. Dabei muss die Vermutung der Verletzung so nahe liegend sein, dass es dem Nacherben nicht zugemutet werden kann, bis zum Eintritt der Nacherbfolge zu warten. Dies ist also beispielsweise der Fall, wenn der Untergang eines Großteils der Erbschaft durch den Vorerben droht. Macht der Nacherbe also diesen Auskunftsanspruch geltend, ist der Nacherbe dazu verpflichtet, in Form eines Bestandsverzeichnisses Auskunft über die zwischenzeitlichen Veränderungen der Erbschaft zu erteilen. Außerdem muss der Vorerbe eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit des Verzeichnisses abgeben.
Anders als bei dem Auskunftsanspruch aus § 2021 BGB, kann der Anspruch des § 2027 BGB mehrfach geltend gemacht werden. Nämlich immer dann, wenn ein neuer Grund vorliegt, welcher die erneute Verletzung des Nachlasses dringend vermuten lässt.

Zuletzt steht dem Nacherben gegen den Vorerben zum Zeitpunkt des Erbfalls, welcher durch den ursprünglichen Erblasser bestimmt wurde, ein Herausgabeanspruch des gesamten Nachlasses zu. Dieser ist in § 2130 BGB normiert und verpflichtet den Vorerben dazu, die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung des Erbes ergibt. In § 2130 II BGB findet sich dazu der Auskunftsanspruch, welcher den Vorerben verpflichtet, auf Verlangen Rechenschaft gegenüber dem Nacherben abzulegen. Der Vorerbe muss dem Nacherben also ein Verzeichnis vorlegen, in welchem die Ein- und Ausnahmen in Bezug auf die Erbschaft belegt werden. Auch hier besteht eine Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung.

Auskunftsansprüche für Erben die Serie

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