Ernennung des Testamentsvollstreckers

Serie: TestamentsvollstreckungT
Teil 2 – Ernennung des Testamentsvollstreckers

Im zweiten Teil der Artikelreihe über die Testamentsvollstreckung in der nachlassgerichtlichen Praxis soll es nachfolgend darum gehen, wer einen konkreten Testamentsvollstrecker ernennen kann, also wer die Person bestimmt, welche das Testament vollstrecken wird.

Zunächst einmal kann dies natürlich durch den Erblasser selbst in seinem Testament erfolgen. Dafür sollte der Erblasser die Person des Testamentsvollstreckers so genau wie möglich bestimmen. Zudem kann der Erblasser der Bestimmung der Person weitere Anordnungen oder Befristungen hinzufügen. Er könnte also beispielsweise anordnen, dass das Testament nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vollstreckt werden soll.

Darüber hinaus besteht zudem nach § 2198 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnet, aber die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlässt. Dafür muss der Dritte gegenüber dem Nachlassgericht eine Erklärung abgeben, in welcher er den Testamentsvollstrecker bestimmt. Dritter kann zunächst grundsätzlich jeder sein, also beispielsweise auch der Alleinerbe. Lediglich ausgeschlossen ist der Notar, welcher das Testament beurkundet hat, in welchem die Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Denn dieser soll nicht in der Lage sein, sich selber einen rechtlichen Vorteil verschaffen zu können.

Hat der Erblasser einen Dritten zur Ernennung der Person des Testamentsvollstreckers bestimmt, so ist dieser allerdings nicht dazu verpflichtet dieser Aufgabe auch tatsächlich nachzukommen. Eine solche Verpflichtung würde den Dritten lediglich treffen, sofern er sich gegenüber dem Erblasser und den Erben vertraglich dazu bestimmen lassen hat. Sollte sich der Dritte folglich nicht äußern, also keinen Testamentsvollstrecker bestimmen, so kann ihm durch das Nachlassgericht eine Frist gesetzt werden, sofern ein Beteiligter, also meist einer der Erben, diesbezüglich einen Antrag beim Nachlassgericht gestellt hat. Trifft der Dritte auch bis diese Frist verstrichen ist keine Entscheidung, wird ihm das Bestimmungsrecht entzogen, so dass mitunter auch die komplette Anordnung der Testamentsvollstreckung hinfällig ist.

Möglich ist es schließlich auch, dass der Erblasser das Nachlassgericht dazu bestimmt, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dies kann er ausdrücklich in seinem Testament anordnen. Ausreichend ist es allerdings auch, wenn nicht ausdrücklich hervorgeht, dass der Erblasser das Nachlassgericht darum bittet, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, dieser Wille jedoch im Testament durch dessen Auslegung zu erkennen ist. Genau wie bei der Ernennung eines Dritten muss das Nachlassgericht der Aufforderung durch den Erblasser jedoch nicht nachkommen. Das Gericht muss prüfen, ob es sinnvoll wäre, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen oder ob dies überhaupt lohnenswert ist, da der Erblasser beispielsweise überhaupt nicht über ausreichendes Vermögen verfügt. Entscheidet das Gericht sich letztendlich dazu einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, müssen dieser und die Beteiligten, also die Erben, vor Ernennung des Vollstreckers allerdings zunächst angehört werden. Die Entscheidung über die Person des Testamentsvollstreckers muss zudem dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechen. Jedenfalls muss es sich um eine fachlich geeignete Person handeln. Sollten die Beteiligten mit der Ernennung des Testamentsvollstreckers nicht einverstanden sein, so können diese beim zuständigen Nachlassgericht Beschwerde einlegen.

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