Regelungen bei Tod eines Gesellschafters

In vielen Personengesellschaften ist zu erkennen, dass überhaupt keine oder keine hinreichenden inhaltlichen Regelungen für den Fall getroffen wurden, dass einer der Gesellschafter verstirbt.  Denn je wichtiger die persönliche Stellung des Gesellschafters in der Personengesellschaft ist, desto eingeschränkter ist auch die Vererbbarkeit der Gesellschafterstellung.

Oftmals möchten die Gesellschafter allerdings sowieso abweichende Regelungen treffen. Problematisch ist dabei jedoch, dass diese Regelungen häufig nicht hinreichend konkret sind, so dass es nach dem Todesfall zu Problemen innerhalb der Gesellschaft kommt, da in vielen Fällen die gesetzlichen Regelungen nicht bedacht werden.

Todesfall in GBR oder GmbH?

Immer wieder bedenken die Gesellschafter vor ihrem Tod nicht, dass der eingesetzte Erbe bestimmte Anforderungen aus den Nachfolgeklauseln des Gesellschaftervertrags erfüllen muss, um die Geschäftsanteile des Erblassers zu übernehmen. Zudem wird bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft im Falle der Vererbung an mehrere Personen regelmäßig nicht darüber nachgedacht, dass die Erbschaft automatisch in Höhe der Erbquote auf die jeweiligen Personen übergeht, sodass zwingend eine Teilerbauseinandersetzung erfolgen muss.

Wobei es hingegen bei einer GmbH zwingend zur Beteiligung der Erbengemeinschaft an den Geschäftsanteilen kommt, da dies gesetzlich so vorgesehen ist.

Es ist folglich enorm wichtig, dass die letztwilligen Verfügungen der Personengesellschafter immer im Einklang mit dem bestehenden Gesellschaftervertrag stehen.

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Gerne beraten wir sie daher an diesem wichtigen Übergang vom Gesellschaftsrecht zum Erbrecht, um bereits vor einem möglichen Erbfall in ihrer Personengesellschaft dafür zu sorgen, dass umfassende Regelungen für solch einen Fall getroffen sind und sich keine unerwarteten Probleme ergeben.

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