Anordnung der Testamentsvollstreckung

Serie: Testamentsvollstreckung
Teil 1 – Anordnung der Testamentsvollstreckung

Häufig kommt es bei der Testamentsvollstreckung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker zu Konflikten, um welche sich sodann das Nachlassgericht kümmern muss.  Im ersten Teil unserer Artikelreihe über die Testamentsvollstreckung in der gerichtlichen Praxis soll es daher zunächst darum gehen, wie und von wem eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden kann, also wer überhaupt bestimmt, dass eine Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker stattfinden soll.

Maßgebend ist, dass diese nur vom Erblasser angeordnet werden kann. Also lediglich der Erblasser selbst kann in seinem Testament bestimmen, dass eine Testamentsvollstreckung erfolgen soll. Eine Anordnung durch Dritte, also beispielsweise durch die Erben, oder eine Anordnung durch das Nachlassgericht kommen nicht in Betracht. Möglich ist zwar auch eine Anordnung der Testamentsvollstreckung durch Erbvertrag, allerdings kann auch diese nur einseitig angeordnet werden und nur zum Zeitpunkt der Schließung des Erbvertrages erfolgen. Möchte eine der Parteien die Testamentsvollstreckung zu einem späteren Zeitpunkt noch nachträglich anordnen lassen, so ist dies lediglich möglich, wenn die Parteien sich diese Option im Erbvertrag vorbehalten haben.

Haben Ehegatten ihren Nachlass in einem gemeinsamen Testament geregelt, kann trotzdem jeder Ehegatte selbst bestimmen, ob ein Testamentsvollstrecker angeordnet werden soll oder nicht. Denn nach § 2270 Abs. 3 BGB ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Ehegatten nicht automatisch bindend für den anderen Ehegatten. Sollten die Ehegatten beide gemeinsam eine Testamentsvollstreckung angeordnet haben, so sind diese getrennt voneinander zu betrachten, also so, als ob beide unabhängig voneinander die Vollstreckung angeordnet haben. Möglicherweise kann das gemeinsame Testament jedoch in diesem Fall auch dahingehend ausgelegt werden, dass nur für den Erbfall des zuletzt verstorbenen Ehegatten eine Testamentsvollstreckung durch die beiden Ehegatten angeordnet wurde. Dadurch, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch die Ehegatten unabhängig voneinander erfolgt, kann diese auch durch beide Ehegatten widerrufen werden.

Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen der Erblasser in seinem Testament die Testamentsvollstreckung anordnet und einen bestimmten Testamentsvollstrecker ernennt, diesen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal austauschen möchte. Laut der aktuellen Rechtsprechung soll es dabei auf die Erben ankommen. Wird dessen Rechtsstellung durch die spätere Änderung beeinträchtigt, so sei dies nicht möglich. Sofern allerdings lediglich die wirtschaftliche Stellung der Erben beeinträchtigt wird, sei eine nachträgliche Änderung des ernannten Testamentsvollstreckers noch möglich. Sollte sich zu einem Zeitpunkt, nachdem das Testament bereits vollstreckt wurde, herausstellen, dass das Testament, in welchem die Vollstreckung angeordnet wurde, unwirksam ist, weil beispielsweise ein aktuelleres Testament gefunden wurde, so ist die Testamentsvollstreckung trotzdem wirksam, wenn ein Zeugnis über die Testamentsvollstreckung ausgestellt wurde und die Erben gutgläubig waren. Das bedeutet, dass die Erben in dem Glauben gewesen sein müssen, dass es sich bei dem vollstreckten Testament um ein wirksames und aktuelles Testament gehandelt habe.

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