Testierfähigkeit

Bei der Testierfähigkeit handelt es sich um die Fähigkeit, ein Testament rechtwirksam zu errichten, ändern oder aufzuheben. Sie ist eine Unterart der Geschäftsfähigkeit. Ein voll Geschäftsfähiger ist damit auch immer testierfähig. Die Testierfähigkeit tritt gem. § 2229 I BGB erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist eine Person testierunfähig. Sofern ein Minderjähriger (d. h. das 18. Lebensjahr nicht vollendet) ein Testament errichtet, bedarf es zu dessen Wirksamkeit gem. § 2229 II BGB nicht der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.

Im Übrigen ergibt sich die Testierunfähigkeit nach § 2229 IV BGB. Danach ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Zur Beurteilung, inwieweit eine Person testierfähig ist bzw. war, kommt es ausschließlich auf den Zustand dieser Person im Zeitpunkt der Erklärung an. Das bedeutet, dass ein von einer testierunfähigen Person errichtetes Testament auch unwirksam bleibt, sofern diese Person in der Folgezeit (wieder) testierfähig wird. Der Testator hat in diesen Fällen nur die Möglichkeit der formgerechten Neuerrichtung.

Gemäß § 28 Beurkundungsgesetz soll ein Notar bei einer Beurkundung seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. Dies ist im Falle des Testaments die Testierfähigkeit. In problematischen Fällen (z. B. Krankheit) sollte der Notar oder beratende Rechtsanwalt einen Facharzt hinzuziehen

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