Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten

Serie: Auskunftsansprüche im Erbrecht
Teil 4: Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten

Um den erbrechtlichen Pflichtteil geltend zu machen, welcher sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft, benötigt der pflichtteilsberechtige Erbe Informationen über den Nachlass des Erblassers. Zu diesen hat er jedoch als Nichterbe grundsätzlich keinen Zugang. Daher stehen auch dem lediglich Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche gegenüber der Erbengemeinschaft des Erblassers zu, sofern diese keine oder unrichtige Angaben über den Nachlass machen. Um diese Ansprüche soll es in dem letzten Teil unserer Reihe über die Auskunftsansprüche im Erbrecht gehen.

Hat der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben, zum Beispiel seine Abkömmlinge oder den eigenen Ehegatten, von der Erbschaft ausgeschlossen, so dass dieser nicht mehr Erbe ist, so haben die Erben dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB auf sein Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Handelt es sich allerdings um einen pflichtteilsberechtigten Mit- oder Nacherben, ist dieser nicht auskunftsberechtigt, da dieser Anspruch lediglich dem Nichterben zusteht. Den pflichtteilsberechtigten Mit- und Nacherben stehen die Auskunftsansprüche aus den vorangegangenen Artikeln unsere Reihe über Auskunftsansprüche im Erbrecht zu.

Sobald der pflichtteilsberechtigte Nichterbe von den Erben nun die Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangt, sind die Erben dazu verpflichtet, ihm alle Auskünfte zu erteilen, welche für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs relevant sind. Dabei erstreckt sich die Auskunftspflicht also auf die beim Erbfall tatsächlich bestehenden Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassgegenstände.

Darunter fallen vor allem:

  • Sämtliche Gegenstände des Erblassers, inklusive der Gegenstände, welche sich lediglich im Besitz des Erblassers befinden und der Gegenstände, welche dem Ehegatten des Erblassers zustehen
  • Nachlassverbindlichkeiten samt Belegen, um die Vermögenslage zu ermitteln
  • Ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers an andere Erben, sowie Schenkungen an Dritte
  • Der Güterstand, in welchem der Erblasser mit seinem Ehegatten gelebt hat, um die Erbquote ermitteln zu können
  • Jegliche weiteren Unterlagen, welchem zum Vermögen gehören und Aufschluss über dieses zulassen

Auch hier kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, wenn vermutet wird, dass die Angaben unrichtig sind. Besteht der Verdacht, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann der Pflichtteilsberechtigte zudem verlangen, dass der Erbe eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit des Verzeichnisses abgibt.

Ist der Pflichtteilsberechtige auch nach Kenntniserlangung aller Umstände weiterhin nicht in der Lage, die Pflichtteilsberechnung durchzuführen, da der Nachlass unzureichenden Aufschluss über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs gibt, so kann er gegen die Erben zudem einen Wertermittlungsanspruch geltend machen. Er kann also von ihnen die Berechnung des Wertes von Gegenständen aus dem Nachlass verlangen, um das Gesamtvermögen zu ermitteln. Dies ist vor allem bei der Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken relevant. Jedoch ist die Wertermittlung nur bei Gegenständen möglich, welche bewiesenermaßen zum Nachlass gehören. Die Berechnung erfolgt auf Kosten des Nachlasses, bedarf jedoch stets der Mitwirkung der Erben.

Auskunftsansprüche für Erben die Serie

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