Testamentsvollstreckerzeugnis

Serie: Testamentsvollstreckung
Teil 3 – Das Testamentsvollstreckerzeugnis

Der dritte Teil unserer Artikelreihe über die Testamentsvollstreckung in der nachlassgerichtlichen Praxis soll nun das Testamentsvollstreckerzeugnis behandeln. Wer beantragt das Zeugnis eigentlich? Wer stellt es aus? Und was hat es überhaupt zum Inhalt?

Zunächst einmal dient das Testamentsvollstreckerzeugnis dem Testamentsvollstrecker als Nachweis über dessen Position als Testamentsvollstrecker. Mit solch einem Zeugnis begründet er also seine Rechtsstellung und legitimiert diese. Beantragen kann das Zeugnis beim Nachlassgericht daher auch nur der Testamentsvollstrecker selbst und dies auch erst nachdem er das Amt angenommen hat. Sofern eine Testamentsvollstreckung im Falle einer Vor- und Nacherbschaft einheitlich für beide Fälle bestimmt ist, so wird nur ein einheitliches Testamentsvollstreckerzeugnis benötigt. Lediglich Gläubiger des Nachlasses haben auch ein Antragsrecht, wenn sie das Testamentsvollstreckerzeugnis benötigen, um gegen den Testamentsvollstrecker zu klagen. Ein Antragsrecht der Erben wird von der Rechtsprechung überwiegend mit der Begründung abgelehnt, dass die Erben sich schließlich durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nicht unmittelbar legitimieren müssen.

Im Testamentsvollstreckerzeugnis enthalten sind der Name des Erblassers, der Name des Testamentsvollstreckers sowie die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers, sofern diese von den üblichen gesetzlichen Regelungen abweichen. Soll der Testamentsvollstrecker also möglicherweise nur dafür sorgen, dass ein Erbe eine ihm zugeteilte Aufgabe erfüllt, so muss das Testamentsvollstreckerzeugnis auch genau diese Auflage zum Inhalt haben. Enthält das Zeugnis keinerlei Angaben über die Befugnisse des Testamentsvollstreckers, so ist davon auszugehen, dass ihm alle Befugnisse der §§ 2203 ff. BGB zustehen. Nach diesen hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, die Auseinandersetzung der Erbschaft zwischen den Erben zu bewirken, so wie den Nachlass zu verwalten. Die Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses wird zudem stets vermutet. Zeigt sich allerdings, dass das Zeugnis die Rechtslage nicht wiederspiegelt, so wird dieses wieder eingezogen.

Im Regelfall wird ein Nachlass auch nur einem Testamentsvollstrecker zugeteilt. Für den Fall, dass der Erblasser hingegen mehrere Testamentsvollstrecker ernannt hat, kann für diese ein gemeinschaftliches Zeugnis ausgestellt werden. Wurden Mitvollstrecker bestimmt, so kann jedoch auch nur einem oder einzelnen Testamentsvollstreckern ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt werden. Die Mitvollstrecker sind dann jedoch in einem Sonderzeugnis anzugeben.

Die Testamentsvollstreckung und somit die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers endet schließlich, sobald der Nachlass erschöpft ist. Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird somit unrichtig. Hat der Erblasser für die Testamentsvollstreckung eine bestimmte Frist bestimmt, so endet die Testamentsvollstreckung einfach automatisch, so dass keine Aufhebung durch das Nachlassgericht erfolgen muss. Darüber hinaus steht dem Testamentsvollstrecker auch vor Nachlasserschöpfung ein Kündigungsrecht zu. Zuletzt kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten beim Nachlassgericht auch entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür besteht.

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